Ich berate und vertrete Sie in allen Angelegenheiten des Familienrechts. Zum Familienrecht zählen unter anderem Unterhalt, Scheidungsrecht, Versorgungsausgleich, Güterrecht und Vermögen, Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung, Hausrat, Betreuungsrecht, Namensrecht.
Diskretion ist für mich im Familienrecht nicht nur eine berufsrechtliche Pflicht des Anwalts, sondern eine Selbstverständlichkeit. Ich habe kein Wartezimmer, sondern vergebe Termine immer passgenau. Ich biete Ihnen auf Anfrage Möglichkeiten der Kommunikation auf gesichertem Wege, bis hin zum passwortgeschützten Zugriff auf Ihre elektronische Akte weltweit (onlineAkte).
Nicht erst für die Durchführung des Ehescheidungsverfahrens ist ein erfahrener Fachanwalt für Familienrecht gefragt, denn in den meisten Fällen geht es nach der Trennung nicht nur um die Scheidung, sondern es sind Regelungen erforderlich zum Kindes- und Trennungsunterhalt, zur Vermögensauseinandersetzung, zum Umgangs- und Sorgerecht, usw.
Wir analysieren gemeinsam Ihre persönliche Situation und Wünsche. Im Krisenfall entwickeln wir klare Strategien und verschaffen Überblick. Auch wenn die Vorstellungen der Ehegatten / Lebenspartner sehr weit auseinander liegen und der Streit eskaliert, richte ich im Familienrecht den Fokus auf außergerichtliche Verhandlungen. Denn: eine umfassende Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen vermeidet zeit- und kostenaufwändige Verfahren vor dem Familiengericht. Im Idealfall ist dann lediglich noch die Scheidung gerichtlich durchzuführen, weil bereits alles andere geklärt ist. Hier habe ich den regelmäßigen Ablauf des Scheidungsverfahrens beschrieben.
Kleinkind an der Hand der Mutter
Ich fördere, wo es möglich ist, außergerichtliche Vereinbarungen der Ehegatten / Lebenspartner. Ist im Familienrecht eine Mediation gewünscht, werde ich zwar selbst nicht als Mediator tätig, begleite Sie aber während des Mediationsverfahrens. Wenn sich beide Seiten auf eine Mediation oder Schlichtung verständigt haben, ist die begleitende Beratung durch Ihren Familienanwalt umso wichtiger, um sich vor Übervorteilung zu schützen.
Soweit ehevertraglich nichts
Abweichendes vereinbart ist, leben die Ehegatten in einer
Versorgungsgemeinschaft. Kommt es zur Ehescheidung, sind die in der
Ehezeit erworbenen Anrechte nach dem Halbteilungsgrundsatz aufzuteilen.
Dies geschieht im Verfahren über den Versorgungsausgleich, das von Amts
wegen jeweils parallel zur Ehescheidung betrieben wird. Relevant sind
sowohl die gesetzlichen Ansprüche in der Deutschen Rentenversicherung
als auch Ansprüche aus privaten Altersvorsorgeverträgen. Seit der Reform
von 2009 wird grundsätzlich jedes Anrecht einzeln geteilt. Das
Familiengericht soll allerdings Anrechte mit Ausgleichswerten unterhalb
der gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgleichen. Zudem steht den
Ehegatten selbst noch im Scheidungsverfahren die Möglichkeit offen,
Vereinbarungen zu treffen.
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben sie zwar weiterhin ihr eigenes Vermögen; es besteht aber eine Pflicht, bei Beendigung des Güterstandes den Hinzuerwerb aufzuteilen. Stirbt ein Ehegatte, kommt es zu einer pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbteils für den überlebenden Ehegatten. Kommt es zur Scheidung, ist auf Verlangen eines Ehegatten zu ermitteln, ob der Zugewinn des einen Ehegatten denjenigen des anderen Ehegatten übersteigt. Die hälftige Differenz der beiden Zugewinne kann dann als Ausgleich in Geld verlangt werden. Bei der Berechnung wird „bilanziert“, es wird also das jeweilige Vermögen bei der Heirat (nach Anpassung an das heutige Preisniveau) verglichen mit dem jeweiligen Endvermögen. Im Einzelfall können Korrekturen erfolgen, z.B. bei Erbschaften oder Zuwendungen in vorweggenommener Erbfolge. Solches Vermögen ist privilegiert, denn es wurde nicht in der Ehe erwirtschaftet. Die Ehegatten können in einem Ehevertrag weitreichende Vereinbarungen schließen, zum Beispiel den Zugewinnausgleich in bestimmten Fällen oder insgesamt ausschließen. Modifikationen sind auch möglich in der Weise, dass einzelne Vermögenswerte (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen) von der Berechnung ausgenommen werden. Das Gesetz stellt noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft sowie den deutsch-französischen Wahlgüterstand zur Auswahl.
Die gesetzlichen Regelungen für die sog. Wirkungen der Ehe sind nicht immer passend. Die Ehegatten können vor und während ihrer Ehe notarielle Vereinbarungen treffen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern. Möglich sind beispielsweise Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand und Anpassungen des Versorgungsausgleichs. Denkbar sind auch Regelungen, die nur im Fall der Scheidung gelten sollen. Es besteht weitgehend Vertragsfreiheit – eine äußere Grenze bildet die Sittenwidrigkeit. Es kann auch sein, dass sich die Umstände seit Vertragsschluss so wesentlich geändert haben, dass später eine vertragliche Regelung einer richterlichen Prüfung nicht mehr standhält.
Im Unterhaltsrecht müssen Gläubiger und Schuldner sich so verhalten, dass sich die Unterhaltsvoraussetzungen nicht zu Lasten des Gegners verändern. Es gibt z.B. die Obliegenheit, steuerliche Entlastungen in Anspruch zu nehmen. Die Erwerbsobliegenheit besteht z.B. bei getrennt lebenden Ehegatten regelmäßig nach Ablauf des Trennungsjahres, d.h. dann muss ein Ehegatte, der bisher nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war, eine Arbeit erstmalig aufnehmen oder ausweiten. Anders als bei einer gesetzlichen Pflicht kann der Gegner die Erfüllung einer Obliegenheit nicht einklagen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Ahndung erfolgt anders: Wer seine Obliegenheit vorwerfbar verletzt, muss sich so behandeln lassen, wie wenn er sich ordnungsgemäß verhalten hätte. Bei der Erwerbsobliegenheit kann deshalb mit einem fiktiven Erwerbseinkommen gerechnet werden und dadurch kann die Unterhaltshöhe variieren.
Unter Selbstbehalt versteht man die finanziellen Mittel, die einem Unterhaltsverpflichteten bleiben müssen, damit dieser seinen eigenen Lebensbedarf decken kann. Der Unterhaltsanspruch entfällt, soweit der Unterhaltsschuldner zu wenig hat, als er für seinen eigenen Unterhalt und die angemessene Bedienung von sonstigen Verbindlichkeiten braucht. Die Familiensenate der Oberlandesgerichte schlagen Beträge vor, z.B. in der Düsseldorfer Tabelle und in unterhaltsrechtlichen Leitlinien (z.B. SüdL), die allerdings auf statistischen Grundannahmen beruhen und von der Realität entfernt sind. Der Selbstbehalt, der einem zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten erwerbstätigen Elternteil hiernach verbleiben muss, liegt beispielsweise aktuell bei 1.160 € (Stand: 01.01.2021). Darin sollen alle normalen Lebenshaltungskosten enthalten sein (Wohnung, Auto, Essen, usw.). Wegen der oft unvermeidlich hohen Unterkunftskosten ist anerkannt, dass der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden kann.
Das Scheidungsrecht regelt die Voraussetzungen für die Ehescheidung und das Verfahren. Es gilt das Zerrüttungsprinzip.
Eine Ehe kann regelmäßig erst dann geschieden werden, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Dann besteht eine gesetzliche Vermutung für die Zerrüttung, also das Scheitern der Ehe. Lesen Sie zum Scheidungsrecht auch den Blogbeitrag Scheidung – wie läuft das Verfahren bei Gericht?
Scheidungsrecht kennt die einvernehmliche Scheidung und die streitige Scheidung. Der Begriff einvernehmliche Scheidung meint aber nicht, dass sich die Ehegatten über alle Trennungsfolgen und Scheidungsfolgen einig sind, sondern beschreibt im Scheidungsrecht die Fälle, in denen der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder sich mit einem eigenen Antrag anschließt, sich also nicht gegen den Scheidungsantrag zur Wehr setzt.
Interessieren Sie sich für eine Online-Scheidung? In einfach gelagerten Fällen können Sie gerne mein online Formular nutzen.
Viele Ehegatten denken, einvernehmliche Scheidung bedeutet, sie könnten beide einen (gemeinsamen) Anwalt beauftragen. Das Scheidungsrecht lässt zwar die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt zu. Gemeint ist damit aber nur, dass der sonst bestehende Anwaltszwang nur für den Antrag stellenden Ehegatten gilt und der andere Ehegatte, der dem Scheidungsantrag bloß zustimmen will und sonst auch keine eigenen Anträge stellen will, ausnahmsweise nicht auch anwaltlich vertreten sein muss.
Nein. Ein Rechtsanwalt ist immer parteiisch; er ist Organ der Rechtspflege und hat die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Dem Anwalt ist es durch das anwaltliche Berufsrecht und das Strafrecht (Parteiverrat, § 356 StGB) verwehrt, im Scheidungsrecht in derselben Rechtssache beide Parteien zu vertreten oder mal die eine und dann die andere.
Einvernehmliche Scheidung mit (nur) einem Anwalt erfolgt also in der Weise, dass nur der Antrag stellende Ehegatte von dem beauftragten Anwalt beraten und vertreten wird. Wenn der Mandant damit einverstanden ist, dann der andere Ehegatten bei manchen Besprechungen mit dabei sein. Oft wird aus Kostengründen nur von einem Ehegatten ein Anwalt im Scheidungsrecht beauftragt und die Ehegatten vereinbaren dann untereinander eine Aufteilung der Kosten.
Das deutsche Scheidungsrecht bestimmt, dass grundsätzlich gleichzeitig mit der Scheidung auch der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Die Folgesache Versorgungsausgleich wird in den meisten Fällen von Amts wegen eingeleitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt oder nicht.
Der Versorgungsausgleich soll im Scheidungsrecht zu einer gerechten Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche führen. Weil die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, muss bei vorzeitiger Beendigung der Versorgungsgemeinschaft ermittelt werden, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben. Schließlich kommt der wirtschaftlich schwächere Ehegatte später im Alter nicht mehr in den Genuss der Rentenzahlung des anderen.
Sofort nach Einreichung des Scheidungsantrages werden die Ehegatten vom Gericht um Auskunft gebeten zu den bisherigen Arbeitgebern, etwaigen Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungen, usw. Hier können Sie den amtlichen Fragebogen herunterladen.
Die Versorgungsträger müssen dann die für den Versorgungsausgleich im Scheidungsrecht wichtigen Berechnungen anfertigen, insbesondere zum sog. Ausgleichswert. Der Versorgungsausgleich wird dann vom Gericht durchgeführt; die Regelung erfolgt im Scheidungsbeschluss, der dann von den Versorgungsträgern umzusetzen ist.
Grundsätzlich wird bei von jeder Versorgung jeweils der halbe Ehezeitanteil auf den anderen Ehegatten übertragen, egal ob das Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bei einem öffentlichen Dienstherrn oder in einer privaten Versicherung. Bezüglich geringfügiger Anrechte unterbleibt der Versorgungsausgleich. Weiter gelten Besonderheiten unter anderem bei Vereinbarungen in einem Ehevertrag oder bei einer sehr kurzen Ehe/Lebenspartnerschaft.
Bei einer Scheidung muss häufig auch gemeinsames Vermögen auseinandergesetzt werden, gegebenenfalls auch ein Zugewinnausgleich im Güterrecht ermittelt werden. Denkbar sind auch Regelungen zum Unterhalt eines Ehegatten oder Kindes. Das gilt auch für die einvernehmliche Scheidung, wobei ich für meine Mandanten im Scheidungsrecht versuche möglichst Regelungen zu erreichen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Weitere Informationen zum Scheidungsrecht finden Sie auch im Ratgeber auf www.scheidung.org
In kaum einem anderen Rechtsgebiet gibt es so viele zusammenhängende Rechtsgebiete wie im Scheidungsrecht. Ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Familienrecht ist, sollte in diesem hochspezialisierten Rechtsgebiet stets den Überblick behalten und Hinweise geben können, wann welche Schritte erforderlich sind. Weil individuelle Lösungen zu erarbeiten sind, ist ein persönlicher Kontakt vor Ort unersetzlich.
In einfach gelagerten Fällen biete ich zwar auch eine Online-Scheidung an. Allerdings hat die Online-Scheidung für Mandanten im Scheidungsrecht keine Kostenvorteile. Zudem ist es so, dass auch eine einvernehmliche Scheidung im Einzelfall Stolperfallen haben kann, wenn z.B. ein Ehegatte unbedacht auf Ansprüche verzichtet oder diese nicht zum richtigen Zeitpunkt anspricht. Das gilt insbesondere für den nachehelichen Unterhalt und für Ansprüche, die der Verjährung unterliegen.
Spätestens kurz nach der Trennung muss auch das Thema Unterhalt angesprochen werden.
Sowohl
beim Kindesunterhalt als auch beim Ehegattenunterhalt geht es darum,
schnell mit richtigen Maßnahmen und durch anwaltliche Hilfe zu agieren.
Der Berechtigte, der dringend auf Unterhalt angewiesen ist, sollte so
früh wie möglich – ggf. noch vor der Trennung – einen Fachanwalt für
Familienrecht mit der effektiven Geltendmachung von Unterhalt
beauftragen.
Bei minderjährigen Kindern muss meistens nur
derjenige Elternteil Unterhalt zahlen, der nach der Trennung nicht mit
dem Kind zusammen wohnt. Dessen Einkommen ist beim Kindesunterhalt
maßgebend für den Bedarf, der meist anhand der Düsseldorfer Tabelle
ermittelt wird. Der andere Elternteil leistet Unterhalt regelmäßig durch
die Pflege und Erziehung des Kindes.
Beim echten Wechselmodell,
wenn also beide Elternteile das Kind in exakt gleichem Umfange betreuen,
gelten einige Besonderheiten für den Kindesunterhalt und die Verteilung
des staatlichen Kindergeldes.
Vater mit Kind auf dem Arm
Beim Unterhalt des Ehegatten ist zu unterscheiden zwischen der Phase vor der Scheidung (sog. Trennungsunterhalt) und nach der Scheidung. Unterschiede bestehen nicht nur bei der Dauer und Durchsetzung der Ansprüche, sondern bereits bei der Berechnung.
Ab dem Beginn des Getrenntlebens im Rechtssinne („Trennung von Tisch und Bett“) kann der bedürftige Ehegatte grundsätzlich Unterhalt vom anderen Ehegatten verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist. Ein etwa gezahlter Kindesunterhalt wird vorweg abgezogen. Bei Erwerbstätigen wird ein Bonus von 10 % abgezogen, damit der Halbteilungsgrundsatz gewahrt bleibt.
Beim Ehegattenunterhalt sind einige Pflichten auf beiden Seiten zu beachten, deren Verletzung Auswirkung auf die Berechnung haben kann, z.B. die sog. Erwerbsobliegenheit. Ein Ehegatte, der bei Trennung gar nicht oder nicht voll gearbeitet hat, muss sich grundsätzlich nach Ablauf des Trennungsjahres um eine Vollzeittätigkeit bemühen. Jedoch nicht, bevor das jüngste von ihm betreute gemeinsame Kind noch keine 3 Jahre alt ist.
Seit der großen
Unterhaltsreform von 2008 gilt für den Unterhalt nach Scheidung
grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Nachehelicher
Unterhalt kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden.
Auch wer nicht verheiratet ist, kann gegen den (Ex)Partner Ansprüche auf Unterhalt haben, und zwar aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Gemäß § 1615 l BGB kann die Mutter Unterhalt bereits ab sechs Wochen vor der Geburt verlangen. Der Elternteil, der wegen Kindesbetreuung nicht erwerbstätig sein kann, hat zusätzlich zum Kindesunterhalt Anspruch auf eigenen Unterhalt bis das Kind 3 Jahre alt ist. Dieser Unterhalt ist weitestgehend dem Ehegattenunterhalt in der Form des Betreuungsunterhalts angeglichen.
Vereinbarungen zum
Ehegattenunterhalt nach der Scheidung müssen, soweit sie vor der
Ehescheidung erfolgen, von einem Notar beurkundet werden (Ehevertrag)
oder gerichtlich protokolliert werden.
Vereinbarungen zum
Kindesunterhalt und Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt sind zwar
grundsätzlich formlos möglich, reichen aber nicht aus für den Fall, dass
Zahlung ausbleibt.
Wenn mit der außergerichtlichen Vereinbarung
auch die Zwangsvollstreckung möglich sein soll: Vereinbarungen zum
Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sollten mit
Vollstreckungsunterwerfung beim Notar beurkundet werden.
Für den
Unterhalt minderjähriger Kinder gibt es die kostenlose Möglichkeit von
Unterhaltsverpflichtungsurkunden beim Jugendamt oder beim Notar.
Wenn sich unsere Eltern finanziell nicht mehr selbst versorgen können, haben sie – wie alle in gerader Linie miteinander Verwandten – grundsätzlich Anspruch auf Elternunterhalt.
Viele hören von dieser Form des Verwandtenunterhalts zum ersten Mal, nachdem aufgrund Pflegebedürftigkeit eines Elternteils die Kosten überhandgenommen haben.
Der Anspruch auf Elternunterhalt steht dem unterhaltsbedürftigen Elternteil zu. Der Anlass ist oft die bis zuletzt herausgeschobene Heimaufnahme, wenn alle Rücklagen aufgebraucht sind und die Rente bzw. Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht mehr reichen, um den plötzlich gestiegenen Lebensbedarf zu decken.
Die Eltern machen aber in den seltensten Fällen den Unterhalt selbst geltend. Meist erfolgt dies erst durch den Träger der Sozialhilfe, denn soweit dieser Leistungen erbringt, geht der zivilrechtliche Anspruch auf Elternunterhalt mitsamt dem Hilfsanspruch auf Auskunft über. Der Übergang erfolgt kraft Gesetzes, also automatisch.
Es besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht aus dem Unterhaltsrecht. Zusätzlich kann das Sozialamt sein Auskunftsverlangen auf Sozialrecht stützen (§ 117 SGB XII) und – in eingeschränktem Umfange – dürfen sogar Informationen von Dritten beschafft werden, z.B. vom Arbeitgeber des Kindes oder vom Finanzamt.
Das Auskunftsrecht des Sozialamtes wurde durch das am 01.01.2020 in Kraft getretene Angehörigen-Entlastungsgesetz stark beschnitten. Es ist erst dann gegeben, wenn „im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen“. Anderenfalls gilt die gesetzliche Vermutung für ein geringeres Einkommen des Kindes.
Die Auskunftspflicht sollte präzise erfüllt werden, auch um den ohnehin belastenden Schriftverkehr mit den Behörden gering zu halten. Ich gebe den Betroffenen Hilfestellung bei der richtigen Auskunftserteilung. Auskunft kann grundsätzlich nach Ablauf von 2 Jahren erneut verlangt werden.
Nachdem das Sozialamt das Einkommen und das Vermögen aller Kinder des Bedürftigen geprüft hat, erhält man eine Benachrichtigung, in der es entweder heißt, dass man derzeit nicht auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird oder welchen Unterhaltsbetrag man monatlich (ggf. zuzüglich Rückständen) an das Sozialamt zahlen muss. Es ergeht kein Bescheid, denn hier handelt die Behörde nicht hoheitlich, sondern quasi wie ein Privater.
Bleibt die vom Kind verlangte Zahlung auf den Elternunterhalt aus, muss die Behörde ein Unterhaltsverfahren beim örtlich zuständigen Familiengericht, also regelmäßig am Wohnsitz des Kindes, einleiten. Betroffene, die mit dem geforderten Elternunterhalt nicht einverstanden sind, sollten daher nicht einfach so die Zahlung verweigern, sondern durch einen Fachanwalt prüfen lassen, ob die Berechnungen korrekt sind und ob eventuell Einwendungen bestehen.
Leistungsunfähig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den verlangten Elternunterhalt zu zahlen, ohne dabei seinen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Es gilt ein in Richtlinien festgelegter Selbstbehalt, der noch nach den individuellen Verhältnissen erhöht wird. Bei Verheirateten wird ein Familienselbstbehalt gebildet (Einkommen und Ausgaben aller Familienmitglieder), wobei später berücksichtigt wird, welchen Anteil das unterhaltspflichtige Kind am Familieneinkommen hat. Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt, also der rechnerischen Grenze der Inanspruchnahme, kann sehr aufwändig sein. Sie ist aber im Streitfall unerlässlich, erst Recht bei Geschwistern.
Mehrere gleichrangige Verpflichtete haften beim Elternunterhalt anteilig, also nur mit dem prozentualen Anteil, der sich im Verhältnis mit der Leistungsfähigkeit der anderen Geschwister errechnet. Bei Elternunterhalt gibt es keine Gesamtschuld, also die Behörde kann nicht einfach den vollen Betrag von einem der Kinder verlangen. Sie muss vielmehr in jedem Einzelfall offenlegen, wie sie zu dem berechneten Haftungsanteil gelangt und muss dazu auch Angaben und Belege der Geschwister weiterleiten.
Der Einwand der Verwirkung kann im Einzelfall möglich sein. Nach der Rechtsprechung genügt selbst ein völliger Kontaktabbruch durch den Elternteil nicht.
Verwirkung kann aber z.B. gegeben sein, wenn der bedürftige Elternteil seine eigenen Elternpflichten (Fürsorge, Beistand, Unterhalt) gegenüber dem minderjährigen Kind über einen längeren Zeitraum grob verletzt hatte. Verlangt wird eine „schwere Verfehlung“. Die Beweislast dafür trägt allerdings das Kind. Bei der Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht sind zusätzlich Beschränkungen möglich bei Fällen „unbilliger Härte“, wobei beim Elternunterhalt die Rechtsprechung auch hier eher zurückhaltend ist.
Ich bin Mitglied im Anwaltsnetzwerk Elternunterhalt, das von Kollegin Ines Sümenicht gegründet wurde. Der Erfahrungsaustausch wird seit dem Tod der Kollegin Sümenicht (2016) von der Kollegin Doreen Bastian in Hamburg und dem Kollegen Klaus Wilmsmeyer in Bielefeld gefördert.
Wenn gemeinsames Vermögen vorhanden ist, können Auseinandersetzungen bei Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft schwierig und langwierig werden.
Der selbständige Ehegatte fürchtet um die Existenz seines Unternehmens, die Schwiegereltern wollen geschenktes Vermögen wieder zurück, verlangt wird für den Zugewinnausgleich eine stichtagsbezogene Auskunft über das Vermögen und andere haben zwar einen Ehevertrag mit Gütertrennung, wissen aber nicht ob dieser "hält", also wirksam ist.
Das eheliche Güterrecht enthält Spezialregelungen für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die für das Vermögen während einer bestehenden Ehe / Lebenspartnerschaft gelten.
Wenn es keinen Ehevertrag gibt, in dem für das Vermögen etwas anderes geregelt ist, gilt das Gesetz. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, die grundsätzlich einen Zugewinnausgleich anordnet bei Scheidung, Tod oder anderweitiger Beendigung des Güterstandes (z.B. bei Vereinbarung von Gütertrennung).
Im gesetzlichen Güterstand bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt – trotz des missverständlichen Namens ("Zugewinn-Gemeinschaft"). Bei Beendigung der Ehe wird für den Zugewinnausgleich eine Bilanz aufgestellt, wobei das Vermögen jedes Ehegatten zu den Stichtagen Eheschließung (sog. Anfangsvermögen) und Beginn des Scheidungsverfahrens (sog. Endvermögen) ermittelt wird. Wer am Ende mehr hat als der andere muss die Hälfte des Unterschiedsbetrages ausgleichen, sog. Zugewinnausgleich.
Teilweise sind Korrekturen der Bilanz vorzunehmen, z.B. wird Erwerb von privilegiertem Vermögen (z.B. Erbschaften) heraus gerechnet. Vermögen aus einem Lottogewinn und auch Schmerzensgeldzahlung oder Entschädigungen fallen aber in den Zugewinnausgleich.
Bei der Gütertrennung kommt es bei Beendigung der Ehe zu keinem Zugewinnausgleich, allerdings auch nicht bei Auflösung der Ehe durch Tod. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ist dann, wenn mehr als ein Abkömmling vorhanden ist, nur ein Viertel (über den erbrechtlichen Zugewinnausgleich sonst die Hälfte).
Soll für das Vermögen Gütertrennung gelten, muss dies in einem Ehevertrag vereinbart werden. Dabei ist eine qualifizierte anwaltliche Beratung zu empfehlen – nicht nur wegen der durch Gütertrennung eintretenden Konsequenzen im Erbrecht.
Für Lebenspartner gelten die Regelungen zum Vermögen der Ehegatten entsprechend. Lebenspartner können natürlich auch einen Ehevertrag schließen, falls und soweit sie die Vermögenszuordnung oder Verwaltung ändern wollen oder den Zugewinnausgleich ausschließen wollen.
Ich gestalte für Sie familienrechtliche Verträge nach Ihren Wünschen. In einem Ehevertrag können Sie mit passenden Regelungen zum Vermögen (z.B. Gütertrennung), Unterhalt und Erbrecht für einen ausgewogenen rechtlichen Rahmen Ihrer Ehe/Lebenspartnerschaft sorgen. Das Gesetz schreibt beim Ehevertrag zwingend die notarielle Beurkundung vor. Ich übermittele dem Notar die Ergebnisse der vorbereitenden Beratung und begleite auf Wunsch auch den Beurkundungsvorgang.
Bei bereits länger bestehenden Beziehungen ist immer ein zweiter Blick auf früher getroffene Vereinbarungen zu empfehlen, denn zwischenzeitlich geänderte Umstände oder neue Gesetze können erforderlich machen den Ehevertrag oder den Vertrag über die nichteheliche Lebensgemeinschaft anzupassen. Präzision ist erforderlich, denn im Streitfall hat das Familiengericht beim Ehevertrag die Möglichkeit einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.