Im Erbrecht berate ich Sie als Fachanwalt über Ihre Ansprüche und Pflichten – nicht erst nach einem Erbfall.
Gerade im Erbrecht ist die vorausschauende, vorsorgliche Beratung bezüglich der Erbbschaft wichtig, etwa im Vorfeld der Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) oder einer Vorsorgevollmacht.
Um Ihr Familienvermögen langfristig zu erhalten, sollten Sie Ihre Erbfolge frühzeitig planen. In grenzüberschreitenden Fällen gibt es einige Besonderheiten zu beachten, trotz der vereinfachenden Regelungen der europäischen Erbrechtsverordnung. Beispielsweise muss die nun großzügig erlaubte Auswahl des anwendbaren Rechts (Rechtswahl) auch ausgeübt werden, und zwar vom Erblasser unter Beachtung bestimmter Formvorgaben.
Nach Eintritt des Erbfalles gilt es vieles zu bedenken. Zusätzlich zur Trauerarbeit muss eine ganze Reihe von Aufgaben bewältigt werden. Oft kommen noch Meinungsverschiedenheiten dazu, die oft auf Missverständnissen, Unwissen oder falschen Erwartungen bezüglich der Erbschaft beruhen. So kann beispielsweise eine Enterbung potentieller Erben ans Licht kommen.
Die meisten Konflikte im Erbrecht, die letztlich in langwierigen Gerichtsverfahren münden und heillos verfahren sind, hätten durch frühzeitige Information und deeskalierende Ansätze vermieden werden können. Dazu gehört für mich im Einzelfall auch die Empfehlung einer Mediation, bei der ich meine Mandanten im Erbrecht begleitend berate.
Erbrecht ist mehr als Bestimmung der Erbfolge oder etwaiger Enterbungen.
Die Anordnungen in einem Testament können sehr vielgestaltig sein. Ich nehme mir Zeit zum Zuhören, damit ich Ihre Vorstellungen genau kenne. Nur so kann ich mit Ihnen die beste Lösung für Ihre Familie erarbeiten. Welche Personen sollen begünstigt sein und sollen diese frei entscheiden dürfen über die Verwendung von Nachlassgütern? Gibt es eine Person, die eher nicht Erbe werden soll, sondern nur den Pflichtteil bekommen soll? Oder es wird die gesetzliche Erbfolge beibehalten und Ihren Gestaltungswünschen im Erbrecht auf an
Gerade im Erbrecht ist die emotionale Belastung für alle Beteiligten enorm. Ich gebe Ehegatten oder anderen Erben deshalb nicht nur Auskunft zu ersten Rechtsfragen bspw. zur gesetzlichen Erbfolge oder Freibeträgen bei Erbschaftssteuer. Ich gebe auch praktische Hinweise, welche Schritte als Nächstes bezüglich Ihrer Erbschaft anstehen. In der Beratung gehe ich individuell auf Ihre Situation und Ihre Fragen zum Erbrecht ein. Ich bin seit 2020 Fachanwalt für Erbrecht in Karlsruhe oder Umgebung und verfüge damit nachweislich über besondere Kenntnisse und Erfahrung im Erbrecht.
Gibt es eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen über sein Vermächtnis, muss diese bspw. von den Erben beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Dieses nimmt das Original zur Akte und setzt die Beteiligten vom Inhalt in Kenntnis.
Ist das Nachlassvermögen hinreichend vor unbefugten Zugriffen geschützt? Im Erbrecht ist die Sicherung des Vermögens grundsätzlich Privatsache, im Ausnahmefall kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen, vor allem bei unbekannten Erben. Sollte die Vermutung bestehen, dass der Nachlass verschuldet war, ist die frühzeitige Beratung durch einen Anwalt sinnvoll um die Möglichkeit der Ausschlagung zu prüfen. Sonst bleiben nur wenige Chancen zur Haftungsbeschränkung im Erbrecht, z.B. durch Beantragung der Nachlassverwaltung.
Im deutschen Erbrecht ist damit ein Anspruch auf Geldzahlung (nicht: Pflichtanteil bzw. Quote am Nachlass) gemeint. Diese steht demjenigen zu, der im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen wäre, jedoch wegen einer letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht zum Zuge gekommen ist. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wobei der Nettonachlass aus bestimmten Billigkeitsgründen im Einzelfall korrigiert werden kann zur Berechnung des Pflichtteils.
Um die Erbfolge vorwegzunehmen, kann Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich auf eine potenziell erbberechtigte Person übertragen werden. Die Vermögensübergabe „mit warmer Hand“ ist grundsätzlich anzuraten, um die Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die sich alle 10 Jahre erneuern, sinnvoll auszunutzen. Häufig möchte sich der Übergeber bis zu seinem Ableben den wirtschaftlichen Zugriff sichern. Im Falle einer Immobilie geschieht dies häufig durch Nießbrauchsvorbehalt, d.h. der bisherige Eigentümer behält insbesondere das Recht zur Ziehung von Nutzungen (Miete, Pacht oder Eigengebrauch).
Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie unter https://www.anwalt.org/erbrecht/
Der Begriff beschreibt ein Phänomen, dass seinen Ursprung im Internationalen Privatrecht (IPR) hat. Nach dem deutschen EGBGB galt bis vor Kurzem einheitlich das Staatsangehörigkeitsprinzip, d.h. für einen deutschen Erblasser kommt grundsätzlich das deutsche materielle Erbrecht zur Anwendung. Hat der Fall Berührung zum Recht eines anderen Staates (z.B. dortiges Bankkonto oder Grundvermögen), ist möglich, dass das dortige IPR eine andere Anknüpfung hat, insbesondere den Belegenheitsort einer Immobilie – dann ist aus Sicht der deutschen Rechtsordnung der Nachlass bzw. die Erbschaft „gespalten“, denn er unterfällt insoweit dem Recht des jeweils anderen Staates und nur für den übrigen Nachlass ist deutsches Erbrecht anwendbar. Durch die EU-Erbrechtsverordnung (siehe unten) haben sich für innereuropäische Fälle wichtige Änderungen für Ehegatten oder Erben ergeben, sodass eine Nachlassspaltung meist vermieden wird. Hatte der Erblasser jedoch Vermögen im außereuropäischen Ausland, kann es weiterhin zu einer Nachlassspaltung kommen, beispielsweise wenn er seinen letzten Wohnsitz in Europa hatte und Immobilien und andere Vermögenswerte in den USA besaß.
In grenzüberschreitenden Fällen bestimmt die Erbrechtsverordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012) für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015, welches Recht zur Anwendung kommt. Anknüpfungspunkt ist der letzte Wohnsitz des Erblassers. Eine abweichende Rechtswahl ist möglich, sogar im eigenhändigen Testament des Erblassers. Das ist im Einzelfall anzuraten, wenn ungewollte Ergebnisse vermieden werden sollen. Verfügungen, die vor dem 17.08.2015 getroffen wurden, bleiben auch nach diesem Datum zulässig und wirksam, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Mit der Verordnung wurde erstmalig ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt.
Seit 2003 gibt es das Zentrale Vorsorgeregister. Dort können Vorsorgevollmachten und die Daten der Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gespeichert werden, die dann bundesweit für die Betreuungsgerichte schnell abrufbar sind. 2012 ist das Zentrale Testamentsregister hinzugekommen. Für das im Erbfall zuständige Nachlassgericht wird damit die schnelle Auffindbarkeit gewährleistet. Gespeichert werden nur die Verwahrdaten, nicht der Inhalt der letztwilligen Verfügung. Automatisch geschieht die Anmeldung bei einer öffentlichen Beurkundung durch einen Notar. Es können aber auch privatschriftliche Testamente dort aufgenommen werden, wenn sie in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Zuständig ist die Testamentsabteilung beim Amtsgericht als Nachlassgericht.
Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen (Erbe, Erbschaft, Nachlass) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. Dies regelt das deutsche Erbrecht im BGB. Wer das Erbe annehmen möchte, erklärt dies gegenüber dem Nachlassgericht oder beantragt gleich einen Erbschein. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit einer Ausschlagung. Man muss aber nicht zwingend aktiv werden, wenn man Erbe werden möchte, denn es gilt das Prinzip des Vonselbsterwerbs.
Mehrere Personen bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft, das heißt diese darf über Erbschaftsgegenstände grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen.
"Erbe werden ist nicht schwer, Erbe sein mitunter sehr"
Nur ausnahmsweise ist das Handeln eines Einzelnen ausreichend, zum Beispiel bei Vorliegen einer Nachlassvollmacht oder in den Fällen, in denen die Gerichte das Handeln einer Mehrheit von Erben genügen lassen.
Als Fachanwalt für Familienrecht berate Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Erbrecht. Ich weiß, welche Angaben und Urkunden das Nachlassgericht benötigt, um einen Erbschein zu erteilen. Ich helfe Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden durch frühzeitige Erbauseinandersetzungsvereinbarungen. Bei Konflikten im Erbrecht entwickele ich mit Ihnen faire und tragfähige Lösungen und vertrete, soweit erforderlich, Ihre Interessen kompetent und mit Nachdruck bei Gericht.
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In manchen Fällen wird ein Erbschein benötigt, zum Nachweis der Rechtsnachfolge. Den Antrag auf Erbscheinserteilung kann jeder Erbe aus der Erbfolge stellen mit Wirkung für alle Miterben. Ein Erbschein ist allerdings entbehrlich, wenn sich die Erbenstellung bereits aus einem notariell beurkundeten Testament oder aus einem Erbvertrag ergibt. Als Erbnachweis dient dann eine beglaubigte Abschrift des Testaments bzw. Erbvertrages, jeweils nebst Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Abschrift. Gehören Grundstücke zum Nachlass, muss der Erbe für eine Berichtigung des Grundbuchs sorgen. Diese ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei möglich. Bei Fällen mit Nachlassvermögen im Ausland kann (ggf. auch zusätzlich) ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden.
Innerhalb der Erbengemeinschaft kann jeder die Erbauseinandersetzung, das heißt die Verteilung des Nachlasses, verlangen – falls und soweit diese nicht durch Testament oder andere letztwillige Verfügungen des Erblassers untersagt oder durch Vereinbarung ausgeschlossen ist. Die Erbauseinandersetzung erfolgt im eigenen Interesse. Das Nachlassgericht wird insoweit nicht tätig.
Erbe muss den Nachlass ermitteln
Oft erhält der Erbe Angaben nur, wenn er einen Erbschein oder eine Vollmacht des Erblassers vorlegen kann. Der Alleinerbe hat es vergleichsweise einfach. Er informiert sich im eigenen Interesse über den jeweiligen Bestand des Nachlasses und muss allenfalls dem Nachlassgericht und der Finanzverwaltung eine Aufstellung über das ererbte Vermögen präsentieren.
Ist hingegen eine Person nach Erbrecht zum Pflichtteil berechtigt, muss der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft auf Verlangen alles exakt auflisten. Nachlass ist das gesamte Vermögen, das der/die Verstorbene hinterlassen hat – einschließlich etwaiger Schulden. Bei der Erbengemeinschaft muss zwangsläufig umfassend Auskunft eingeholt werden, bevor die Nachlassgegenstände verteilt werden können.
Für die Erbauseinandersetzung gelten gesetzliche Teilungsregeln
Gesetzliche Teilungsregeln für die Erbauseinandersetzung sind zum Beispiel: Vor der Verteilung des Nachlasses sind etwaige Verbindlichkeiten zu berichtigen, zum Beispiel etwaige Bankschulden, Erbschaftssteuern oder Pflichtteilansprüche. Gegenstände, die nicht in Natur geteilt werden können, müssen versteigert werden, falls man sich nicht auf einen Verkauf einigt. Etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers haben Vorrang vor den gesetzlichen Teilungsregeln.
Klagt ein Erbe auf Erbauseinandersetzung, müssen diese Vorgaben beachtet werden. Es ist ratsam, in diesem Fall einen Fachanwalt für Erbrecht zu beauftragen. Solange sich Ehepartner, Geschwister, Enkelkinder und andere Erben untereinander einig sind, ist eine Auseinandersetzungsklage nicht notwendig. Sind sich alle Erben einig, kann man sich innerhalb der Erbauseinandersetzungsvereinbarung über gesetzliche Vorgaben und Teilungsanordnungen hinwegsetzen. Bei dem Weg zur Einigung / Erbauseinandersetzungsvereinbarung unterstütze ich als Fachanwalt gerne.
Haben ein Erbe oder eine Erbin bereits zu Lebzeiten Vermögen erhalten, kann dies auf den Erbanteil anzurechnen sein. Geschwister, die zu Lebzeiten ungleich beschenkt worden sind, können gegebenenfalls untereinander eine Ausgleichung verlangen. Wie viel ein Ehegatte erbt wird vom Ehegatten-Erbrecht und durch den Güterstand der Ehe bestimmt: Im Güterstand der Gütertrennung erhält der Ehepartner oft nur ¼ des Erbes, in dem der Zugewinngemeinschaft meistens die Hälfte.
Außerdem ist beim Erbe die Erbschaftssteuer zu entrichten. Die angesetzte Steuerklasse ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad des Erben. So werden dem Ehegatten mit Steuerklasse I je nach Wert des Erbes zwischen 7 % und 30 % Steuern berechnet. Einem nicht mit dem Erblasser verwandten Erben dagegen bereits mindestens 30 %.
Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie auch auf Anwalt.org
Der Erbe ist Rechtsnachfolger des/der Verstorbenen. Er tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein und übernimmt grundsätzlich auch alle Verpflichtungen. Der Erbe haftet mit seinem Vermögen, und zwar nicht nur mit dem Nachlassvermögen, sondern grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen. Im Einzelfall muss der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft erbrechtliche Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung ergreifen.
Wenn jemand nicht Erbe oder Erbin werden will, z.B. bei einem erkennbar überschuldeten Nachlass, muss aktiv werden und das Erbe innerhalb einer bestimmten Frist und Form ausschlagen, gegebenenfalls auch als Vertreter für die eigenen minderjährigen Kinder.
Wichtig: In der Regel dauert die Ausschlagungsfrist nur 6 Wochen und beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall und dem eigenen Erbrecht.
Ich gebe Ihnen Rat und Hilfestellung bei vorsorgenden Regelungen, bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung.
Vorsorge ist wichtig, nicht nur für Alleinstehende oder Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Selbst der eigene Ehegatte ist weitgehend machtlos ohne eine nach Form und Inhalt passende Vorsorgevollmacht. Ärzte und Pflegepersonal verweisen auf die ärztliche Schweigepflicht, Banken und Sparkassen geben keine Auskunft und das Öffnen fremder Post ist nicht erlaubt.
Ist jemand geschäftsunfähig geworden, muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden, soweit in den benötigten Bereichen keine wirksame Vollmacht besteht. Personen, wie bspw. Ehegatten, die dem Betroffenen gutmütig helfen, aber weder Vorsorgevollmacht haben noch Betreuer sind, bewegen sich in einer „Grauzone“. Sie handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht und riskieren, dass später ein Betreuer die Genehmigung verweigert und sie eventuell sogar Schadenersatz leisten müssen. Ohne Vorsorgevollmacht ist selbst der Partner kaum handlungsfähig.
Mit Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht gemeint, die vor allem zur Erledigung von Angelegenheiten der Gesundheitssorge gilt. Sie thematisiert ausdrücklich persönliche Angelegenheiten und ergänzt die im Gesundheitsbereich eingeräumte Vertretungsmacht mit speziellen Anweisungen, beispielsweise zur Aufenthaltsbestimmung oder Beantragung einer Unterbringung in einem geschützten Bereich oder Betreuungswünsche für den Fall, dass doch eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss (wer soll dann Betreuer sein und wer nicht). Dies alles kann auch Teil einer Generalvollmacht sein. Auf eine solche inhaltliche Kombination wird dann meist mit der Überschrift General- und Vorsorgevollmacht hingewiesen. Damit wird auch der Unterschied zur Patientenverfügung klar: Darin bringt man bestimmte Behandlungswünsche zu Papier. Damit wird aber regelmäßig noch keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einer bestimmten Person erteilt.
Ist jemandem Vorsorgevollmacht erteilt, weist ihm das Gesetz bestimmte Aufgaben zu. Ihm stehen unterstützende und kontrollierende Rechte zu, beispielsweise Erörterungen mit dem behandelnden Arzt oder die Feststellung der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens des Patienten.
Eine Vorsorgevollmacht sollte wenigstens schriftlich erteilt werden, denn der Bevollmächtigte muss die Vollmacht auf Verlangen nachweisen können.
Jeder Vollmachtgeber muss für sich entscheiden, in welchen Dingen der/die Bevollmächtigte handlungsfähig gemacht wird. Wenn die Vollmacht nicht nur eine Vorsorgevollmacht enthalten soll, sondern umfassend sein soll, also in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gelten soll, spricht man von einer Generalvollmacht.
Hier ist wiederum die Form zu beachten: Soll die Generalvollmacht auch Verfügungen über eine Immobilie bzw. Bestellung und Aufhebung von Rechten an einem Grundstück erfassen, muss eine notarielle Beurkundung erfolgen.
Unabhängig davon, in welchen Angelegenheiten Sie jemandem Vollmacht geben wollen: Eine Beschränkung der Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht ist nur im Verhältnis zum Bevollmächtigten, nicht aber gegenüber einem Dritten möglich. Beispielweise ist die Absprache, dass eine Vorsorgevollmacht auch wirklich erst dann zum Einsatz kommen soll, wenn die Einwilligungs- oder Äußerungsfähigkeit weggefallen ist, nur im Innenverhältnis zu treffen.
Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht sind grundsätzlich sofort wirksam. Ich berate Sie, wie Sie sich von einem Missbrauch zumindest einigermaßen schützen können, ohne gleich die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht zu gefährden.
Zu beachten ist die Geltungsdauer bei der Vorsorgevollmacht und sonstigen Vollmachten: Die Vorsorgevollmacht fällt gemäß gesetzlicher Regelung weg mit dem Tod des Vollmachtgebers. Auch eine Generalvollmacht endet grundsätzlich mit dem Tod. Ist das nicht gewünscht – beispielsweise, um dem bevollmächtigten Alleinerben Handlungsfähigkeit zu erhalten bis zur Erteilung des Erbscheins – sollte die Geltung über den Tod hinaus angeordnet werden (sog. transmortale Vollmacht). Zu beachten ist aber, dass es zu Kollisionen kommen kann, etwa bei im Testament angeordneter Testamentsvollstreckung oder bei Auseinanderfallen von Bevollmächtigtem und Rechtsnachfolger/Erben.
Mailprovider, Passwörter, Facebook: Wer es seinen Hinterbliebenen einfacher machen möchte, sollte sich darüber Gedanken machen, wer wann und wie Zugriff haben darf auf den digitalen Nachlass. Denkbar wäre zum Beispiel, für diesen Bereich eine Vollmacht einzuräumen, die nur nach dem Tod gilt (sog. postmortale Vollmacht).
In einer Patientenverfügung (§ 1901a BGB) dokumentieren Sie Ihre Behandlungswünsche, insbesondere die Einwilligung zum Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen. Dieses Dokument kann Teil einer Vorsorgevollmacht sein, in der üblicherweise einer bestimmten Person besondere Befugnisse eingeräumt werden – bis hin zur allumfassenden Generalvollmacht.
Der Inhalt muss konkret gefasst sein.
Die Formulierung etwa, es solle „ein würdevolles Sterben ermöglicht oder zugelassen werden, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten“ sei, ist nicht hinreichend konkret. Vor dem Verfassen einer Patientenverfügung ist daher unerlässlich, dass man sich mit dieser Thematik näher befasst. Wie eine gute palliativmedizinische Versorgung gestaltet ist und in welchen Extremsituationen typischerweise auf eine Patientenverfügung zurückgegriffen würde, vermag ein Mediziner weitaus besser zu beurteilen als ein Jurist bzw. Fachanwalt.
Eine Patientenverfügung sollte in Schriftform abgefasst werden. Mündliche Äußerungen oder E-Mails können zwar eine einfache Einwilligung in medizinische Maßnahmen enthalten, sind aber nicht als Verfügung im Sinne von § 1901a Abs.1 BGB anzusehen. Zu empfehlen ist die maschinengeschriebene Form mit Unterschriftsbeglaubigung, so dass also ein Notar die Echtheit der Unterschrift(en) bestätigt.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Vorsorgevollmacht & Co. regelmäßig aktualisiert werden müssen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung unterliegen keinem „Verfallsdatum“. Solange sich die Behandlungswünsche oder sonstige Vorgaben nicht geändert haben, bleibt das Dokument wirksam und kann unverändert bleiben.
Man sollte sich Gedanken machen, wo man die Vorsorgevollmacht am besten verwahrt. Möglich ist zum Beispiel die Aufbewahrung im eigenen Wohnumfeld – freilich an einem Ort, den der Bevollmächtigte kennt. Im Falle notarieller Beurkundung verwahrt der Notar die Originalurkunde und händigt Abschriften nur den vom Vollmachtgeber benannten Personen aus.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht im Notfall schnell aufgefunden wird – vor allem, wenn sie eine Patientenverfügung enthält. Deshalb ist eine Registrierung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer uneingeschränkt zu empfehlen. Dort kann übrigens auch eine privatschriftlich verfasste Vollmacht registriert werden.
Im Register wird nicht der Inhalt der Vorsorgevollmacht gespeichert, sondern nur Name und Anschrift des/der Bevollmächtigten und der Aufbewahrungsort der Vollmacht. Krankenhaus, Polizei und Gericht können auf diese Weise schnell Kontakt aufnehmen.
Der Pflichtteil ist eine verfassungsrechtlich geschützte
„Mindestbeteiligung“ am Nachlassvermögen für Pflichtteilsberechtigte, die beispielsweise enterbt wurden. Diese Beteiligung erfolgt in
Form eines Zahlungsanspruches in Höhe der Hälfte des Werts des
gesetzlichen Erbteils, berechnet vom Nettonachlass, also nach Abzug der
Nachlassverbindlichkeiten.
Das Pflichtteilsrecht kommt immer dann zum Tragen, wenn die betroffene Person gesetzlicher Erbe oder Erbin geworden wäre, aber durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (Enterbung) oder das Zugewendete wertmäßig geringer ist als der Pflichtteil. Ansprüche auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung verjähren regelmäßig in 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung. Der Pflichtteil ist vom Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem/den Erben geltend zu machen. Das Nachlassgericht wird im Pflichtteilsrecht nicht tätig.
Zum Pflichtteil berechtigt sind nach Ehegatten-Erbrecht insbesondere der Ehegatte bzw. Lebenspartner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft und die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine
Abkömmlinge vorhanden, können auch die Eltern des Erblassers
pflichtteilsberechtigt sein.
Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten umfassende Auskunftsansprüche über den Nachlass, damit dieser seinen Pflichtteil beziffern kann. Dieses Auskunftsverlangen sollte im Pflichtteilsrecht möglichst präzise erfolgen, damit zeitraubende Rückfragen vermieden werden. Aus Sicht des verpflichteten Erben, ob bspw. Ehegatte oder Kind, sollte frühzeitig eine exakte und stichtagsbezogene Auskunft erteilt werden, zur Abwendung einer Klage und um Fehleinschätzungen zu vermeiden. Die Auskunft muss auch etwaig erfolgte Zuwendungen erfassen (wichtig für Pflichtteilsergänzung).
Wer den Pflichtteil verlangen kann, hat nicht nur den Anspruch auf Auskunft. Vielmehr kann nach dem Pflichtteilsrecht vom Ehegatten oder anderweitigen Erben auch eine sachverständige Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses verlangt werden, beispielsweise ein Verkehrswertgutachten für eine Nachlassimmobilie.
Hatte der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod Vermögen an jemand anderen geschenkt, kann ein Fall der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) vorliegen. Das Pflichtteilsrecht ordnet zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten an, dass der Wert der Zuwendung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird und dann aus dem erhöhten Nachlass der Pflichtteil berechnet wird. Bei der Pflichtteilsergänzung wird diese Hinzurechnung abgeschmolzen um 10 % für jedes Jahr, sodass beispielsweise eine 9 Jahre vor dem Tod erfolgte Schenkung nur noch mit einem Wert von 10 % hinzugerechnet wird.
Sind lebzeitige Zuwendungen an den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner erfolgt, sind für die Pflichtteilsergänzung alle Zuwendungen relevant, die während der Ehezeit bzw. Partnerschaftszeit erfolgt sind. Dort kommt es nicht zu einer Abschmelzung, denn die 10-Jahres-Frist beginnt nicht vor der Auflösung der Ehe.
Das Pflichtteilsrecht läuft leer, wenn der Erblasser nicht nur die Erbfolge abweichend vom Gesetz bestimmt hat, sondern auch den Pflichtteil durch letztwillige Verfügung entzogen hat und einer der in § 2333 BGB abschließend aufgezählten Gründe für die Pflichtteilsentziehung vorliegt, also wenn der Berechtigte (1) dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, (2) sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der vorbezeichneten Personen schuldig macht, (3) die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder (4) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Denkbar ist auch, dass der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte einen Erbvertrag schließen und darin einen sog. Zuwendungsverzicht vereinbaren. Durch den Verzicht (gegen Abfindung) ist der Pflichtteilsanspruch dieser Person bereits zu Lebzeiten des Erblassers erledigt. Diese Vorgehensweise ist z.B. zu empfehlen, wenn der Erblasser Abkömmlinge aus einer früheren Beziehung hat und seine jetzige Familie vor Pflichtteilsrechten schützen will.
Egal, ob letztwillige Verfügungen (Testament, Erbvertrag) oder Vertrag über Schenkung zu Lebzeiten oder sonstige Übergabe in vorweggenommener Erbfolge – ich bin bei der rechtssicheren Gestaltung behilflich.
Beispielsweise im Falle einer Enterbung müssen nicht nur die Formvorschriften des Gesetzes beachtet werden. Ebenso wichtig ist, dass der Inhalt zweifelsfrei formuliert ist und den Willen des Erblassers so wiedergeben kann, wie es gewünscht ist.
Die Gestaltungswünsche sind naturgemäß individuell, sodass es meist nicht sachgerecht ist, seinen letzten Willen einfach von einer beliebigen Vorlage abzuschreiben. Eine Vorlage mag auf den ersten Blick gut aussehen, aber schon kleine Änderungen können gravierende Folgen haben. Beispielsweise könnte eine offensichtlich übergangene Person anfechten.
Eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt vermeidet Regelungslücken und Fehlentwicklungen. Ich bespreche mit Ihnen, wo es sinnvoll ist, das in Ihrer Vorstellung bereits existierende Schriftstück zu ergänzen, um vorhersehbare oder unerwartete Entwicklungen abzudecken.
Verstirbt jemand, ohne seinen letzten Willen niedergeschrieben zu haben, gelten die gesetzlichen Vorschriften, also die nach dem Gesetz angeordnete Erbfolge, Regelungen zum Nachlassvermögen, usw. Ein Testament ist also nicht zwingend erforderlich. Es ist aber so, dass die gesetzliche Regelung in vielen Fällen nicht dem entspricht, was der Erblasser testieren möchte.
Will der Erblasser abweichend vom Gesetz bestimmen, wer Erbe oder Erbin sein soll, wer eine bestimmte Immobilie erhalten soll, usw. muss dies schriftlich anordnen.
Typische Motive für ein Testament sind beispielsweise Anordnungen zum Vorteil eines behinderten Kindes (sog. Behindertentestament), der Ausschluss einer bestimmten Person als Erbe (getrennt lebender Ehegatte oder als Sanktion gegen ein Kind), Anordnung von Testamentsvollstreckung (z.B. zum Schutz von minderjährigen Erben) oder die gegenseitige Absicherung zwischen Ehepartner, zum Beispiel durch ein Berliner Testament.
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst werden und mit Angabe des Datums unterschrieben sein. Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können von einer Sonderform Gebrauch machen, nämlich dem gemeinschaftlichen Testament. Sind darin wechselbezügliche Verfügungen enthalten, tritt nach dem Tod eines Ehegatten (oder Lebenspartners) Bindungswirkung ein mit der Folge, dass der Längerlebende möglicherweise nicht mehr anderweitig testieren kann.
Das sog. Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament mit dem typischen Inhalt, dass eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung erfolgt und angeordnet wird, dass der Längerlebende von den gemeinsamen Abkömmlingen beerbt wird. Der Längerlebende wird Vollerbe, die Kinder sind später Schlusserben. Das Berliner Testament ist weit verbreitet, hat aber bei größeren Vermögen gravierende Nachteile, denn ggfs. fällt die Erbschaftssteuer doppelt an. Zunächst beim Ehegatten/Lebenspartner, dann bei den Kindern. Außerdem entstehen zwangsläufig Pflichtteilansprüche für die Kinder, die der Längerlebende grundsätzlich zu erfüllen hat.
Selbstverständlich kann eine letztwillige Verfügung auch öffentlich errichtet, also vom Notar beurkundet werden. Diese Form hat den Vorteil, dass nach Eintritt des Erbfalles die beglaubigte Abschrift genügt und einen Erbschein entbehrlich machen kann.
Letztwillige Verfügungen können nicht nur einseitig testamentarisch getroffen werden, sondern auch unter Lebenden als sog. Erbvertrag.
In einem Erbvertrag, der zwingend notariell zu beurkunden ist, können zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, bestimmte Regelungen miteinander verbindlich treffen und so die gesetzliche Erbfolge umgehen. Wer sich später wieder von dem Erbvertrag lösen will, muss gegenüber dem anderen Vertragsteil den Rücktritt vom Erbvertrag erklären, und zwar notariell beurkundet.
Nach einem Erbfall wird das Nachlassgericht etwa vorhandene letztwillige Verfügungen des Erblassers eröffnen. Verwahrt jemand ein Testament des Verstorbenen oder findet er es zufällig, muss er es unverzüglich im Original beim Nachlassgericht abliefern. Um zu verhindern, dass eine Urkunde erst spät oder gar nicht aufgefunden wird, kann sie in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Wurde die Urkunde bei einem Notar errichtet, verwahrt sie dieser. Seit einiger Zeit gibt es das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer, in dem die Verwahrdaten gespeichert sind. Die Registrierung ist nicht nur durch den Notar möglich, sondern kann auch bei einem privatschriftlichen Testament erfolgen.
Die Ermittlung des Nachlassvermögens und die Verteilung unter den Miterben ist Sache der Erben. Dass eine Person mit Aufgaben der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung betraut wird, ist also nicht der gesetzliche Regelfall.
Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser anordnen, dass ein Testamentsvollstrecker seine Verfügungen von Todes wegen ausführen soll. Mit der Testamentsvollstreckung kann er den Erben also in bestimmtem Umfang die Möglichkeit, über den Nachlass zu verfügen, entziehen.
Inhalt der Testamentsvollstreckung und Umfang der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den einzelnen Festlegungen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung. Das Amt des Testamentsvollstreckers kann jede natürliche Person ausüben, auch ein Miterbe sowie jede juristische Person, wie z.B. eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft.
Es gibt im Erbfall die reine
Abwicklungsvollstreckung, die Dauer-Testamentsvollstreckung
(beispielsweise so lange ein Vorerbe lebt) oder verschiedene
Kombinationen aus beidem. Es kommt auf die Anordnungen des Erblassers
an.
Wenn keine besonderen Regelungen zur Testamentsvollstreckung
getroffen wurden, so gehört zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers
die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers und – bei
einer Erbengemeinschaft – jedenfalls die Auseinandersetzung unter den
Miterben. Deshalb bietet sich die Testamentsvollstreckung als
Dauervollstreckung besonders in den Fällen an, in denen der Erblasser
über seinen Tod hinaus die Befolgung seiner Anordnungen wünscht oder das
zu vererbende Vermögen nicht frei verfügbar machen will.
Beispielsweise
ist die Testamentsvollstreckung sinnvoll zum Schutz von Erben, die
aufgrund von Erkrankungen labil sind und bei denen die Gefahr der
Verschwendung besteht. Denn anders als beim Pflichtteil (dort
höchstpersönliches Recht zur Geltendmachung) fällt die Erbschaft
automatisch an und der Erbe ist verpflichtet, dem Treuhänder den
Vermögenserwerb zu melden, denn ansonsten wird ihm die
Restschuldbefreiung versagt und das angestrebte Ziel des
Insolvenzverfahrens wird nicht erreicht.
Ist Testamentsvollstreckung in Form der Auseinandersetzungsvollstreckung angeordnet, bestellt das Nachlassgericht den vom Erblasser benannten Testamentsvollstrecker oder wählt einen aus. Der Vollstrecker wird zunächst den Nachlassbestand ermitteln, Wertgegenstände in Besitz nehmen und verwahren und ein Vermögensverzeichnis erstellen.
Bis zur endgültigen Aufteilung des Nachlasses übt der Testamentsvollstrecker die Befugnisse des/der Erben aus. Er erfüllt Vermächtnisse und Pflichtteilansprüche und muss etwaige Nachlassgläubiger befriedigen. Sodann wird für die Testamentsvollstreckung ein Teilungsplan erstellt und nach Anhörung der Erben (bspw. Ehegatte, Kinder oder Geschwister) vollzogen. Der Vollstrecker hat sehr weitreichende Befugnisse und das Nachlassgericht kann nur in Ausnahmefällen einschreiten. Beispielsweise dürfen keine Nachlassgegenstände verschenkt werden.
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit der
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, es sei denn, es ist
Testamentsvollstreckung für eine noch längere Dauer angeordnet.
Ich
verfüge über viel Erfahrung im Bereich Testamentsvollstreckung und
Nachlassverwaltung sowie Nachlasspflegschaft, einschließlich Erbenermittlung im In- und Ausland. Das jeweilige Amt wird von mir
selbst ausgeübt, ansonsten berate und vertrete ich
Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter bei deren
Aufgabenerfüllung.
Hat der Erblasser ein behindertes Kind, das möglicherweise dauerhaft Sozialleistungen beiziehen wird, macht es Sinn, das Erbe zu beschränken durch Anordnung einer dauerhaften Testamentsvollstreckung. So kann vermieden werden, dass das Vermögen an den Staat fällt und gleichzeitig wird gesichert, dass behinderte Kinder – im Rahmen anrechnungsfreier Zuwendungen – trotzdem in den Genuss von Begünstigungen kommen.
Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft. Sie dient allerdings nicht nur der vorläufigen Sicherung des Nachlassvermögens, sondern der Befriedigung der Nachlassgläubiger und führt gleichzeitig zu einer Haftungsbeschränkung. Der Erbe oder die Erbin haftet für Nachlassverbindlichkeiten dann nur noch mit dem Nachlassvermögen und nicht mehr mit seinem übrigen Privatvermögen. Nachlassverwaltung ist deshalb beispielsweise bei einem extrem unübersichtlichen Nachlass zu empfehlen.
Anders als die Testamentsvollstreckung wird die Nachlassverwaltung nicht vom Erblasser angeordnet, sondern es bedarf eines Antrages des/der Erben. Die Anordnung kann auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers erfolgen, wenn ausreichend Masse zur Verfügung steht und zu befürchten ist, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird.
Wegen meiner langjährigen Erfahrung und meinen besonderen Kenntnissen darf ich mich seit 2020 Fachanwalt für Erbrecht nennen. Sollten Sie selbst Testamentsvollstrecker sein, biete ich Ihnen kompetente Beratung und Vertretung im Rahmen Ihrer Testamentsvollstreckung, führe auf Wunsch die Kommunikation mit dem/den Erben. Falls Sie als Erblasser erwägen, in Ihrem Testament Testamentsvollstreckung anzuordnen und mir die Aufgaben des Testamentsvollstreckers anvertrauen möchten, werde ich die Anordnungen mit Ihnen genau besprechen, damit ich Ihren Willen nach Ihrem Tode bestmöglich umsetzen kann. Wenn Sie als Erbe oder Nachlassgläubiger einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellen möchten, können Sie mich im Antrag ans Nachlassgericht als Nachlassverwalter vorschlagen.
Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Stephanienstr. 8
76133 Karlsruhe