28.06.2020

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz | Lexikon Elternunterhalt

Familienrecht allgemeinElternunterhalt

Das Gesetz von 2019 soll Angehörige entlasten und den Rückgriff des Sozialhilfeträgers beim Elternunterhalt begrenzen. Am 12.06.2019 veröffentlichte das Arbeitsministerium (BMAS) den „Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Am 29.11.2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu, das der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte (BR-Drs. 550/19, BR-Drs. 550/19 (B)).

Was änderte sich?

Das Gesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft und brachte u.a. folgende Änderung des SGB XII: Nach Absatz 1 wurde folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“

Jahreseinkommensgrenze als Voraussetzung für den Rückgriff

Das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze ist also Voraussetzung für den Rückgriff. Ein vorhandenes Vermögen (und eine etwaig sich hieraus ergebende Leistungsfähigkeit infolge unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten z.B. zur Verwertung nicht selbst bewohnter Immobilien) wird die Begrenzung des Rückgriffs wahrscheinlich nicht aushebeln. Diese und weitere Fragen wird die Rechtsprechung dann hoffentlich bald klären.

Die Jahreseinkommensgrenze wird auch für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch, das die Vorschriften zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung regelt. Somit sollen auch Eltern von Kindern mit Behinderung vom Unterhaltsregress (Rückgriff) befreit werden.

Besteht die Auskunftsverpflichtung weiterhin?

Die Auskunftsrechte des Sozialamts sind stark beschnitten, denn § 117 SGB XII ist (erst) dann anzuwenden, wenn „im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen“. Anderenfalls gilt die gesetzliche Vermutung für ein geringeres Einkommen des Kindes.

Der betroffene Elternteil selbst hat freilich immer noch die Auskunftsrechte aus § 1605 BGB. Der Sozialhilfeträger hingegen nur noch in dem oben beschriebenen Umfang.

FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält im Internet weitere Detailinformationen und Beispiele bereit. Hier geht es zu den Frequently Asked Questions (FAQ - und Antworten) zur Unterhaltsentlastung für Angehörige in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe.

Das bisherige Fazit?

Ich zitiere aus einer aktuellen Veröffentlichung des Kollegen Jörn Hauß: „Mehr noch als die wirtschaftliche Entlastung wird diese Gesetzesänderung psychologisch wirken. Es kann mit dem Sozialstaat versöhnen, wenn die Bürger merken, dass dieser gesellschaftliche Risiken, wie Pflegebedürftigkeit im Alter, übernimmt. Mit der Krankenversicherung und der Grundsicherung im Alter ist das gesellschaftlicher Alltag.“ Dieser Aussage ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Vom Angehörigen-Entlastungsgesetz werden schätzungsweise 275.000 Menschen profitieren. Manch einer begrüßt bereits das „Ende des Elternunterhalts“.

Aber diese Annahme ist unrichtig. Auch nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gibt es immer noch einige Betroffene, die die Jahreseinkommensgrenze überschreiten. Dort wird dann schon aus Haushaltsgründen umso strenger geprüft. Es erscheint doch sehr zweifelhaft, ob dies gerecht ist. Alle Argumente, die für das Angehörigen-Entlastungsgesetz vorgebracht wurden, entfalten hier ihre Schlagkraft doch erst Recht.

Es wäre konsequenter, den Rückgriff ganz abzuschaffen. Dabei geht es nicht um den Schutz der „Reichen“ - die Umverteilung von Vermögenswerten innerhalb der Gesellschaft und die Vermeidung noch größerer Ungleichheiten ist wichtig, aber nicht Aufgabe des SGB XII und der Sachbearbeiter des Sozialamts.

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