03.08.2020

Erbengemeinschaft – Habt Ihr schon geteilt?

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Eine Erbengemeinschaft muss den Nachlass aufteilen

Wer Alleinerbe ist, muss natürlich nicht teilen. Mehrere Miterben bilden aber eine Erbengemeinschaft in der Weise, dass sie über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen dürfen, also grundsätzlich alles einstimmig entscheiden müssen. Erbengemeinschaften entstehen nach dem Gesetz zum Beispiel immer zwischen mehreren Kindern oder bei Verheirateten zusätzlich mit dem Ehegatten. Bei kinderlosen Ehen kann eine Erbengemeinschaft beispielsweise zwischen dem Ehegatten und Geschwistern oder Eltern des Erblassers entstehen.

Teilung folgt bestimmten Regeln

Das Gesetz ordnet an, wie die Teilung ungefähr erfolgen soll: Erst Schulden des Erblassers und andere Verbindlichkeiten tilgen (Beerdigungskosten, Erbschaftssteuer, usw.), die „nicht teilbaren“ Gegenstände (Auto, Haus, Schmuck, usw.) versilbern bzw. versteigern und dann bekommt jeder seinen Anteil – sehr verkürzt dargestellt. Wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft nicht mitzieht, dauert es länger und kostet außer Zeit auch viel Geld und Nerven.

Wenn sich hingegen alle Miterben einig sind, wie geteilt werden soll, geht alles ganz einfach: bei Einstimmigkeit müssen die gesetzlichen Teilungsregeln nicht streng beachtet werden und die Erbengemeinschaft kann sich sogar über letztwillige Verfügungen des Erblassers hinwegsetzen, was wenig bekannt ist. Beispiel: Der Erblasser hatte im Testament verfügt, dass die Nachlassimmobilie nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt verkauft werden darf. Dieses Auseinandersetzungsverbot geht ins Leere, wenn alle Miterben etwas anderes beschließen.

Habt Ihr schon geteilt?

Dass es beim Aufteilen des Erbes zu ungeahnten Spannungen innerhalb der Familie kommen kann, ist nichts Neues. Sehr passend beschrieb es der schweizerische Pfarrer, Philosoph und Schriftsteller Johann Caspar Lavater (1741 bis 1801) mit den Worten: “Sage nicht, du kennst einen Menschen, bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast.”

Erbengemeinschaft möglichst vermeiden

Als Rechtsanwalt, der überwiegend im Familien- und Erbrecht tätig ist, spreche ich oft die Empfehlung aus, eine Erbengemeinschaft möglichst zu vermeiden. Dies kann durch ein Testament geschehen oder bereits zu Lebzeiten durch Erbvertrag oder direkte Übergabe von Vermögen an die nächste Generation.

Beispiel: Nachfolgeplanung im Familienunternehmen

Als Unternehmer möchte man möglichst noch sehen, dass das Lebenswerk weiter geführt wird und nicht in falsche Hände kommt. Diese Schritte sollten durch einen Rechtsanwalt begleitet werden, damit es später keine böse Überraschung im Falle einer Erbengemeinschaft gibt. Oder hätten Sie an Pflichtteilsergänzungsansprüche oder an Ausgleichspflichten zwischen Abkömmlingen gedacht?

Was kann ein Rechtsanwalt im Erbrecht tun?

Ist eine Erbengemeinschaft entstanden, im Erbfall der Nachlass also unter mehreren aufzuteilen, macht die anwaltliche Beratung und Vertretung sogar noch mehr Sinn. Keineswegs um Streit zu schüren sondern um solchen zu vermeiden durch tragfähige Lösungskonzepte. Der Rechtsanwalt beantwortet dabei nicht nur die oft anspruchsvollen Rechtsfragen; er ist zugleich wichtige Stütze bei schwierigen Verhandlungen.

Im Konfliktfall bemühe ich mich um außergerichtliche Verständigung. Können sich die Miterben nicht einigen, ist ein Gerichtsverfahren unumgänglich. Das kann bis hin zur Versteigerung des Familienheims gehen, in der möglicherweise ein Dritter den Zuschlag erhält und die Miterben danach noch weiter über die Verteilung des hinterlegten Resterlöses streiten. Nach dem Motto: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte.