02.09.2020

Vermögen des Kindes | Rechte und Pflichten der zur Vermögenssorge berechtigten Eltern

Familienrecht allgemein

In manchen Familien scheint es üblich zu sein, dass man auf die Sparbücher der Kinder zurückgreift, wenn das Geld gerade knapp ist und z.B. die nächste Urlaubsreise zu bezahlen ist.

Der Haken an der Sache: Egal, ob man das Geld wieder zurück bezahlen möchte oder nicht, es ist nicht erlaubt. Jedenfalls dann nicht, wenn das Geld auch wirklich dem Kind gehört.

Bei einem Sparbuch ist erst einmal zu klären, wer forderungsberechtigter Gläubigergegenüber der Bank und damit Kontoinhaber ist. Allein die Tatsache, dass Sparbücher auf den Namen eines Kindes angelegt werden, gibt regelmäßig noch keine eindeutige Auskunft über die Forderungsinhaberschaft. Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gemäß § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat. Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies also dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte.

Was müssen die Eltern im Rahmen der Vermögenssorge tun und was dürfen sie tun?

Das elterliche Sorgerecht beinhaltet die Vermögenssorge. D.h. in der Regel verwalten die Eltern das Vermögen ihres Kindes (§§ 1626, 1642 BGB) und geben es bei Eintritt der Volljährigkeit an dieses heraus (Herausgabepflicht gemäß § 1698 BGB; dem Kind ist auf Verlangen sogar Rechenschaft abzulegen).

Ausnahmen sind durchaus möglich, z.B. wenn das Kind geerbt hat und eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Der Testamentsvollstrecker hat dann die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen Teil des Kindesvermögens. Oder wenn der Schenker bzw. Erblasser bestimmt hat, dass das Vermögen nicht von den Eltern verwaltet werden soll (§ 1638 BGB). Die ordnungsgemäße Verwaltung des Kindesvermögens wird teilweise vom Staat überwacht. Bei Kindesvermögen im Wert über 15.000 Euro besteht die Pflicht der Eltern, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und fortzuführen, mit Bericht an das Familiengericht (§ 1640 BGB).

Wenn Eltern Abhebungen von einem Sparbuch des Kindes vornehmen, um damit Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen oder Geschenke für das Kind zu bezahlen, liegt eine Verletzung der Vermögenssorgepflicht vor, weil die Finanzierung solcher Bedürfnisse den Eltern aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung obliegt.

Das OLG Bremen (Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14; dort: Sparbücher sind Kindesvermögen, weil Sparverträge Verträge zugunsten Dritter sind) und das OLG Frankfurt (5 UF 53/15) hatten solche Fälle zu entscheiden. Die Eltern wurden jeweils zur Rückzahlung an das Kind verurteilt. Anspruchsgrundlage für den Schadenersatzanspruch ist dann § 1664 BGB.

Dürfen sorgeberechtigte Eltern jetzt also überhaupt nicht mehr über Kindesvermögen verfügen?

Doch. Sie müssen es sogar manchmal. Bei ungünstiger Marktentwicklung kann es geboten sein, Vermögen des Kindes umzuschichten bzw. neu anzulegen. Allerdings nur im Rahmen der „Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten“ – Eltern müssen also nicht Finanzexperten werden. Die Rechtsprechung verlangt von den Eltern nichts Unmögliches und gesteht ihnen bei der Verwendung von Vermögenswerten der Kinder durchaus einen weiten Ermessensspielraum zu. Da wird es im Einzelfall auch auf möglicherweise getroffene Absprachen ankommen. Eltern haben – allerdings in beschränktem Umfange – ggf. auch Zahlungsansprüche gegen ihre Kinder (z.B. Aufwendungsersatz) und hier erlaubt das Gesetz auch den Rückgriff auf das Kindesvermögen (sie dürfen es sich also selbst holen).

Schadenersatzansprüche stehen vor allem dann im Raum, wenn sich die Eltern evident bereichern wollten und sich über die Schutzinteressen ihres Kindes vorsätzlich hinweggesetzt haben.

Dass sich die Eltern am Kindesvermögen unbefugt und zum Nachteil des Kindes vergreifen, wird eher zufällig bekannt, z.B. nach Trennung der Eltern oder durch Anzeige eines Dritten. Betroffene Kinder können sich an das Jugendamt oder an einen Familienanwalt wenden.