15.09.2020

Wie Kinder mit Behinderung von einer Erbschaft profitieren können

Erbrecht allgemein

Bei einem Kind mit Behinderung besteht oft die Gefahr einer späteren sozialrechtlichen Bedürftigkeit. Insbesondere die Leistungen der Pflegeversicherung decken nicht alles ab. Die Betroffenen haben zum Beispiel Zuzahlungen von teilweise mehr als 1.500 € monatlich zu erbringen. Viele Familien haben daher die Sorge, dass das lange angesparte Vermögen nach und nach von der Sozialhilfe aufgebraucht wird, das betroffene Kind also keine besonderen Vorteile von einer Erbschaft hat.

Im Sozialrecht gilt das Prinzip, dass jemand keine Hilfe erhält, der sich selbst helfen kann (also selbst Einkommen oder Vermögen hat) oder von Angehörigen Hilfe bzw. Geld bekommen kann. Eigenes Vermögen ist also grundsätzlich vorrangig aufzubrauchen, lediglich mit Ausnahme des sog. Schonvermögens. Verschont bleibt in der Regel ein Barvermögen von 5.000 € (ggfs. mit Zuschlägen) und ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Behinderten oder Angehörigen selbst bewohnt wird, einschließlich Hausrat und persönlichen Dingen. Auf das übrige Vermögen, insbesondere Erbschaften, kann der Sozialhilfeträger aber zugreifen bzw. seine Leistungen einstellen und den Bedürftigen auf die Verwertung seines nicht geschonten Vermögens verweisen. Ist das Vermögen dann verbraucht, wird das behinderte Kind wiederum staatliche Hilfe benötigen. Der Vorteil ist dann weg.

Was kann ich also tun, wenn ich meine Erbschaft plane?

Hier bietet ein Behindertentestament die Möglichkeit, das Vermögen in der Familie zu halten und den Zugriff durch den Sozialhilfeträger zu beschränken. Dem behinderten Kind soll, erst recht nach dem Tode der Eltern, eine Lebensqualität gesichert werden, die über dem Sozialhilfeniveau liegt. Das wiederum ist nur dann möglich, wenn die Zuwendungen der Eltern nicht sofort wieder vom Sozialamt weggenommen werden.

Was ist ein Behindertentestament?

Unter dem Begriff Behindertentestament versteht man Testamente oder Erbverträge, die regelmäßig zum Ziel haben, dem Behinderten zwar Vermögen zu verschaffen – dieses aber nicht frei verfügbar, sondern mit einem „Schutzschirm“, insbesondere durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Dieses Vorgehen ist legal, insbesondere nicht sittenwidrig, wie der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt hat (z.B. Urteil vom 19.01.2011, Az.: IV ZR 7/10).

Die Ausarbeitung eines speziellen Testaments sollte allerdings immer ein Experte vornehmen. Weil es auf die individuellen Verhältnisse und Gestaltungswünsche der jeweiligen Familie ankommt, ist die Verwendung von Mustern nicht zu empfehlen. Ein Standard-Behindertentestament gibt es nämlich nicht. In meiner Praxis habe ich bereits Erfahrungen mit dem Behindertentestament gemacht und ich gebe gerne konkrete Empfehlungen. Ich bin Fachanwalt für Erbrecht.