28.09.2020

Ein unklares Testament ist häufig der Auslöser für Erbstreitigkeiten

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Mein Testament mache ich selbst, oder? Muss man zum Notar?

Nicht unbedingt. Ein Testament darf man selbst verfassen. Solche Testamente sind auch nicht weniger wert, denn der Gesetzgeber lässt einem die freie Wahl. Die Gleichwertigkeit zeigt sich schon daran, dass der Widerruf eines Einzeltestaments einfach durch (irgendein) später abgefasstes Testament erfolgen kann.

Wer seinen letzten Willen selbst verfassen möchte, muss jedoch einiges beachten: Auch, wenn es sauberer aussieht, das privatschriftliche Testament darf nicht maschinengeschrieben sein. Es muss von Hand geschrieben sein, und zwar vom Erblasser selbst. Er muss es unterschrieben haben und sollte das Datum angeben. Mehrere Seiten sollten durchnummeriert und fest verbunden sein. Es empfiehlt sich auch, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben und in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer aufnehmen zu lassen.

Testament ohne Anwalt? Wer richtig vererbt, kann Familienfehden verhindern.

Wer sich weder durch einen Notar noch durch einen Rechtsanwalt beraten lässt, riskiert Fehler oder Unklarheiten, die später dazu führen, dass plötzlich eine Regelung gilt, die so nicht gewollt war oder die Anordnungen sogar unwirksam sind. Schätzungen zufolge sind 90 Prozent aller Testamente fehlerhaft.

Fehler heißt nicht gleich unwirksam. Angst ist fehl am Platz. Die Nachlassgerichte sind gehalten, den „wahren Willen“ des Erblassers zu erforschen und das Gesetz enthält viele Auslegungsregeln. Schließlich will der Gesetzgeber – mit wenigen Ausnahmen – dem Erblasser größtmögliche Freiheit lassen. Die Testierfreiheit ist Ausfluss der Privatautonomie und über die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes auch verfassungsrechtlich geschützt.

Grenzen der Testierfreiheit: Was gehört nicht in ein Testament?

Was zum Beispiel nicht geht, ist Tiere als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Der 2005 verstorbene Modeschöpfer Rudolf Moshammer hat es richtig gemacht. Er verfügte in einem Testament, dass der Erbe zeitlebens den bisherigen (legendären) Lebensstandard des Yorkshire Terriers „Daisy“ zu wahren hat und dass die Villa erst nach dem Tod des Vierbeiners verkauft werden darf.

Die Testierfreiheit stößt aber noch an andere Grenzen. Über Heinrich Heine sagt man, er habe in einem „Xanthippen-Testament“ seiner Frau sein gesamtes Vermögen unter der Bedingung vermacht, dass sie wieder heiratet, damit es „wenigstens einen Mann gibt, der meinen Tod bedauert“.

Was regelmäßig nicht geht, ist einem Pflichtteilsberechtigten alle Rechte zu nehmen. Die sog. Pflichtteilsentziehung ist nur in krassen Ausnahmefällen möglich

Braucht jeder ein Testament?

Wenn man an der gesetzlichen Erbfolge nichts ändern möchte, braucht man streng genommen kein Testament. Es gibt aber Fälle, in denen der Erblasser Zusätzliches verfügen möchte, zum Beispiel:

  • Teilungsanordnungen, mit denen der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilen kann; 
  • Testamentsvollstreckung, um sicherzugehen, dass nach dem Tod alles nach Plan verläuft; 
  • Ersatzerbenbestimmung, wenn über die gesetzliche Erbfolge „unerwünschte“ Personen nachrücken könnten;
  • Auseinandersetzungsverbot, wenn der Erblasser verhindern möchte, dass der Stammsitz der Familie verhökert wird.
Wenn zum Nachlass auch eine Immobilie gehören wird, könnte das bereits ein guter Grund sein für ein notarielles Testament. Die Berichtigung des Grundbuchs kann nämlich nur nach Vorlage öffentlicher Urkunden erfolgen. Die beglaubigte Abschrift eines vom Notar beurkundeten Testaments reicht dafür aus und die Erben brauchen dann regelmäßig keinen Erbschein mehr. Sprechen Sie mich an. Bei Fragen zur Wirksamkeit bzw. Auslegung von Testamenten oder Erbverträgen oder zur Beratung vor Errichtung eines Testaments helfe ich Ihnen gerne.