Die Umwandlung hat nicht nur symbolhafte Wirkung, nicht nur sprachliche Änderungen zur Folge (Ehegatte statt Lebenspartner), sondern vor allem auch steuerrechtliche Konsequenzen: sie kommen in den Genuss der steuerlichen Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle, die bisher Ehegatten vorbehalten war.
Diese steuerlichen Effekte können - WICHTIG - auch rückwirkend noch geltend gemacht werden, und zwar bis maximal zurück ins Jahr 2001.
Zuständig für die Erklärung gemäß § 20a LPartG ist das Standesamt.
Also: wer davon betroffen ist und jetzt noch keinen Termin beim örtlich zuständigen Standesamt ausgemacht hat, muss sich sputen!
Für die Stadt Karlsruhe verweise ich auf folgende Seite: https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002641
Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt, kann gem. § 175 AO als rückwirkendes Ereignis eine Zusammenveranlagung auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft durchgeführt werden, befristet bis zum 31.12.2020 (§ 9 V EGAO), d. h. auch über die Änderung des § 2 VIII EStG hinaus bis max. 2001.
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