17.12.2020

Lebens-Partnerschaft = Ehe = Steuerersparnis, und zwar rückwirkend!

EheFamilienrecht allgemein

Warum die Umwandlung?

Die Umwandlung hat nicht nur symbolhafte Wirkung, nicht nur sprachliche Änderungen zur Folge (Ehegatte statt Lebenspartner), sondern vor allem auch steuerrechtliche Konsequenzen: sie kommen in den Genuss der steuerlichen Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle, die bisher Ehegatten vorbehalten war.

Diese steuerlichen Effekte können - WICHTIG - auch rückwirkend noch geltend gemacht werden, und zwar bis maximal zurück ins Jahr 2001. 

Der Haken: Die Umwandlungserklärung muss bis spätestens 31.12.2020 erfolgt sein.

Zuständig für die Erklärung gemäß § 20a LPartG ist das Standesamt.

Also: wer davon betroffen ist und jetzt noch keinen Termin beim örtlich zuständigen Standesamt ausgemacht hat, muss sich sputen! 

Für die Stadt Karlsruhe verweise ich auf folgende Seite: https://web1.karlsruhe.de/service/Buergerdienste/leistung.php?id=6002641


Zusammenfassung:

Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt, kann gem. § 175 AO als rückwirkendes Ereignis eine Zusammenveranlagung auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft durchgeführt werden, befristet bis zum 31.12.2020 (§ 9 V EGAO), d. h. auch über die Änderung des § 2 VIII EStG hinaus bis max. 2001.

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