4. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
Am 7. Dezember 2021 ist die 4. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Damit steht der Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2022 nichts mehr im Wege.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Kindern.
Existenzminium von Kindern
Bereits im vergangenen Jahr erfolgte eine Anpassung der Mindestunterhaltsverordnung. Die jetzige Änderung erfolgte auf Basis des neuesten Existenzminimumberichts, der im Herbst 2020 veröffentlicht wurde (Bundestagsdrucksache 19/22800). Danach ergab sich für 2021 ein steuerfrei zu stellendes sächliches Existenzminimum von Kindern, dass monatlich 17 € über dem zunächst für 2021 festgelegte Mindestunterhalt lag. Seit 2016 ist der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (§ 1612a BGB) direkt gekoppelt an den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes.
Was muss der/die Unterhaltsschuldner/in tun?
Insbesondere in Fällen, in denen der Kindesunterhalt durch Urteil oder Beschluss dynamisch tituliert ist und Änderungen der Düsseldorfer Tabelle unmittelbar eine Änderung des titulierten Betrages nach sich ziehen, müssen Unterhaltsschuldner den neuen Betrag selbstständig und rechtzeitig ermitteln, damit möglichst zum Umstellungszeitpunkt bereits der neue Betrag gezahlt wird. Ansonsten droht unmittelbar eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel, also beispielsweise eine Lohnpfändung.
Wie ändern sich die Beträge?
Die Düsseldorfer Tabelle 2022 wird unmittelbar nach Bekanntgabe auf der Webseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht. Die am 7. Dezember 2021 veröffentlichte Verordnung entspricht inhaltlich dem Referentenentwurf. Sie enthält nachfolgende Festlegungen für 2022 und 2023 (alle Angaben ohne Gewähr):
„Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß §1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
- in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 396 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 404 Euro ab dem 1. Januar 2023,
- in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 455 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 464 Euro ab dem 1. Januar 2023,
- in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 533 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 543 Euro ab dem 1. Januar 2023“
Zum Vergleich: im zu Ende gehenden Jahr 2021 lag der Mindestbedarf für ein Kind in der ersten Altersstufe (bis einschließlich 5 Jahre) bei 393 €, für ein Kind in der zweiten Altersstufe (6 bis einschließlich 11 Jahre) bei 451 € und für ein Kind in der dritten Altersstufe (12 bis einschließlich 17 Jahre) bei 528 €.
Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle werden sich in Zukunft wieder jährlich ändern.
Bereits die jetzige Änderung regelt den Mindestunterhalt für die Jahre 2022 und 2023. Die nächste Änderungsverordnung wird den als Regelfall vorgesehenen 2-Jahres-Rhythmus fortführen.
Check: Stimmt der Unterhalt noch?
Bei Fragen zum titulierten Kindesunterhalt können Sie gerne auf mich zukommen. Ich helfe außerdem weiter bei Alttiteln (Prozenttitel-Umrechnung), Abänderungsverlangen von Seiten des Unterhaltsschuldners oder von Seiten des durch den Obhutselternteil vertretenen Kindes.
Schreiben Sie mir eine E-Mail oder nutzen Sie mein Kontaktformular.
Rechtsanwalt Dirk Vollmer, digitale Anwaltskanzlei für Familienrecht und Erbrecht.
Vorschau: Reminder-Service
Für meine Mandanten biete ich voraussichtlich ab dem zweiten Quartal 2022 einen besonderen Reminder-Service beim Kindesunterhalt.
Sie können von mir jeweils automatisch eine E-Mail zur Erinnerung erhalten, falls sich durch Änderung der Düsseldorfer Tabelle oder durch Wechsel der Altersstufe eine Betragsänderung ankündigt. Dies ist eine zusätzliche, freiwillige Unterstützung nach Mandatsbeendigung, ohne Gewährleistung und Garantie.
Dennoch eine sinnvolle Ergänzung, denn Sie müssen sich dann nicht allein auf Ihr Erinnerungsvermögen oder Ihre privaten Kalendereinträge verlassen.