04.07.2020

Wer bekommt nach der Trennung die Mietkaution für die Ehewohnung?

ScheidungEheFamilienrecht allgemein

Welchem Ehegatten steht die Kaution zu?

Wenn ein Ehegatte aus der angemieteten Wohnung auszieht, stellt sich die Frage, wem die Kaution zusteht. Ist es der Ehegatte, der sie damals an den Vermieter gezahlt hat oder kommt es darauf an, wer im Mietvertrag steht oder wer ihn letztlich unterschrieben hat?

Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind in der Regel beide Ehegatten als Gesamtgläubiger im Sinne des § 430 BGB im Innenverhältnis zu gleichen Teilen berechtigt. Jedem steht also die Hälfte der Kaution zu. Dies gilt auch dann, wenn die Kaution ausschließlich von dem berufstätigen Ehegatten aufgebracht wurde, weil der andere z.B. wegen der Führung des Haushalts sowie der Betreuung gemeinsamer Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war und deshalb keine entsprechenden Barmittel hatte.

Aus dem Umstand, dass eine alleinige Zahlung eines Ehegatten erfolgt ist, kann nicht abgeleitet werden, dass damit eine anderweitige Bestimmung erfolgt ist (die gegen eine Berechtigung als Gesamtgläubiger sprechen würde). Vielmehr ist die Kaution als Unterhaltsleistung im Sinne der §§ 1360, 1360a BGB (sog. Familienunterhalt) anzusehen, weil bei dieser Sachlage typischerweise die Zahlung der Kaution in Erfüllung der gesetzlichen, aus der Ehe herrührenden Unterhaltspflicht erfolgt ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2016 – 25 UF 2/16).

Kann der berechtigte Ehegatte gleich die Auszahlung verlangen?

Wird der Mietvertrag fortgeführt mit einem der Ehegatten allein, z.B. nach Änderungsvereinbarung oder durch Beschluss des Familiengerichts, muss sich der ausscheidende Ehegatte allerdings noch gedulden.

Ein Anspruch auf Rückgewähr der Kaution ist aufschiebend auf das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache bedingt und wird erst am Ende der Mietvertragslaufzeit fällig, woran sich dann auch noch die angemessene Prüfung- und Überlegungsfrist des Vermieters anschließt. Erst ab Fälligkeit steht dann dem weichenden Ehegatten im Innenverhältnis zum Mieter ein Ausgleichsanspruch zu (OLG München, Beschluss vom 25.10.2012 – 33 WF 1636/12).

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