08.06.2021

Erblasser ohne Erben? Wohin geht das Vermögen?

Erbrecht allgemein

Jedenfalls geht es nicht automatisch an den Staat.

Hatte der Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Beispiel: Der Erblasser ist Einzelkind. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er ist nicht verheiratet (oder bereits verwitwet). Es gibt keine letztwillige Verfügung. Oftmals sind (entferntere) Verwandte der dritten Ordnung oder 4. Ordnung vorhanden, die aber mitunter nur mit großem Aufwand zu ermitteln sind. Wenn diese dem Erblasser nicht nahestehen, gibt es oft das Bedürfnis, jemand anderen als Erben einzusetzen. Mitunter können auch Institutionen oder Stiftungen als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht werden.

Dabei berate ich Sie gerne zur rechtlichen Ausgestaltung.

Beispielsweise können Auflagen angeordnet werden und es kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden (der Testamentsvollstrecker übernimmt die Kontrolle, sorgt für eine angemessene Bestattung und verteilt das Nachlassvermögen).
Die Stadt Karlsruhe erwähnt auf Ihrer Webseite unter dem Stichwort “Testamentsspende” einige Projekte, die durch Erbschaften und zu Stiftungen ermöglicht wurden. Wieso die Stadt? Wenn jemand keine Abkömmlinge hat, die er Bedenken kann oder möchte, kann er sein Nachlassvermögen auch regional und zielgenau weitergeben – zum Beispiel der Stadt Karlsruhe selbst oder einer ihrer Einrichtungen oder einer Stiftung mit ortsgebundenen Zwecken zufließen lassen. Dafür muss der Erblasser aber aktiv werden und eine entsprechende letztwillige Verfügung errichten. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge.
Davon zu unterscheiden ist das gesetzliche Erbrecht des “Fiskus” (staatliches Vermögen). Wird der Fiskus des Landes durch Beschluss des Nachlassgerichts als Erbe festgestellt, geht der Nachlass über auf das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Amt für Vermögen und Bau.

Sie profitieren von meiner Expertise als Rechtsanwalt und Nachlasspfleger.

Ich bin Fachanwalt für Erbrecht und verfüge über langjährige Erfahrungen bei der Testamentsvollstreckung.
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