28.06.2020

Erbengemeinschaft: immer nur einstimmig – oder reicht das Handeln einer Mehrheit von Erben?

Erbrecht allgemeinErbengemeinschaft

Bei einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) ordnet das Gesetz an, dass ihnen das Nachlassvermögen zur gesamten Hand zusteht (sog. Gesamthand), sie es also nur gemeinschaftlich verwalten können. Es müssen deshalb grundsätzlich immer alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Einvernehmen herstellen, wenn sie über Nachlassgegenstände verfügen wollen.

Die Ausnahmen

Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, wie sich inzwischen auch der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entnehmen lässt. Das ist in der Praxis wichtig, weil viele Miterben überhaupt keine Kenntnis haben von der gesetzlich angeordneten gesamthänderischen Verwaltung, trotzdem aber eilige Entscheidungen und wichtige Dispositionen treffen (die wegen fehlender Mitwirkung eines Miterben unwirksam wären, wenn alle handeln mussten). Das ist auch für Fälle bedeutsam, in denen ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder mehrere sich sperren – aus welchen Gründen auch immer. Bleibt die Mehrheit der Miterben dann handlungsunfähig?

Ist das Handeln der Mehrheit von Miterben rechtlich ohne Bedeutung?

Nein. Der BGH (XII. Zivilsenat) hatte bereits in seinen Entscheidungen der Jahre 2009, 2010 und 2012 ausnahmsweise das Handeln der Mehrheit für ausreichend erachtet, wenn die anstehende Maßnahme „der ordnungsgemäßen Verwaltung“ entspreche und auch nicht dem mutmaßlichen oder erklärten Erblasserwillen widerspreche. Die Ausnahmen gelten also bei Maßnahmen ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2038 Abs.2 i.V.m. § 745 BGB).

Mit der Entscheidung des BGH (IV. Zivilsenat; Beschluss vom 03.12.2014 – IV ZA 22/14 (im PKH-Verfahren)) wird der Kreis der Ausnahmen ausgeweitet auf bestimmte Verfügungen (§ 2040 Abs.1 BGB). In dem Fall ging es um die Kündigung eines Darlehensvertrages. Der Erblasser hatte jemandem Geld geliehen. Nach seinem Tod haben die Mehrheit der Erben dieses Darlehen gekündigt. Der Darlehensnehmer berief sich darauf, die Kündigung sei unwirksam, weil nicht alle Miterben gehandelt haben. Ohne Erfolg, wie bereits in den Vorinstanzen (LG Kiel, Entscheidung vom 08.11.2013 – 13 O 228/12 -; OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2014 – 3 U 82/13).

Ich zitiere aus den Gründen der BGH-Entscheidung vom 03.12.2014:

„Der Wirksamkeit der vom Kläger und einem weiteren Miterben erklärten Kündigung des Darlehensvertrages steht ferner nicht entgegen, dass ein dritter Miterbe an der Kündigung nicht mitgewirkt hat. Zwar stellt die Kündigung eines Vertrages eine Verfügung i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB dar. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber bereits entschieden, dass Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB darstellt“ [es wird die Fundstelle zitiert]. „Das neuere Schrifttum geht ebenfalls vielfach von einem Vorrang des § 2038 BGB in seinem Anwendungsbereich gegenüber § 2040 BGB aus.“ [es folgen umfangreiche Zitate] „Auch nach Auffassung des Senats ist jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt.“

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