Bei einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) ordnet das Gesetz an, dass ihnen das Nachlassvermögen zur gesamten Hand zusteht (sog. Gesamthand), sie es also nur gemeinschaftlich verwalten können. Es müssen deshalb grundsätzlich immer alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Einvernehmen herstellen, wenn sie über Nachlassgegenstände verfügen wollen.
Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, wie sich inzwischen auch der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entnehmen lässt. Das ist in der Praxis wichtig, weil viele Miterben überhaupt keine Kenntnis haben von der gesetzlich angeordneten gesamthänderischen Verwaltung, trotzdem aber eilige Entscheidungen und wichtige Dispositionen treffen (die wegen fehlender Mitwirkung eines Miterben unwirksam wären, wenn alle handeln mussten). Das ist auch für Fälle bedeutsam, in denen ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder mehrere sich sperren – aus welchen Gründen auch immer. Bleibt die Mehrheit der Miterben dann handlungsunfähig?