28.06.2020

Erbengemeinschaft: immer nur einstimmig – oder reicht das Handeln einer Mehrheit von Erben?

Bei einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) ordnet das Gesetz an, dass ihnen das Nachlassvermögen zur gesamten Hand zusteht (sog. Gesamthand), sie es also nur gemeinschaftlich verwalten können. Es müssen deshalb grundsätzlich immer alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Einvernehmen herstellen, wenn sie über Nachlassgegenstände verfügen wollen.

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