Kategorie - Erbengemeinschaft |
Bei einer Mehrheit von Erben (Erbengemeinschaft) ordnet das Gesetz an, dass ihnen das Nachlassvermögen zur gesamten Hand zusteht (sog. Gesamthand), sie es also nur gemeinschaftlich verwalten können. Es müssen deshalb grundsätzlich immer alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Einvernehmen herstellen, wenn sie über Nachlassgegenstände verfügen wollen.
Mehr lesenIch stimme zu, dass familienanwalt-karlsruhe.de Tracking-Technologien von Drittanbietern verwendet, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, ein Benutzerprofil zu erstellen und mir interessenbezogene Werbung zu zeigen. Ich kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für weitere Informationen können Sie hier klicken.