Der Antragsgegner bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er
kann sich äußern zu den Angaben im Scheidungsantrag, z. B. zu den
persönlichen Angaben, zum vorgetragenen Trennungszeitpunkt, zu etwa
beabsichtigten weiteren Verfahren, usw. Er kann sich entscheiden, ob er
dem Antrag zustimmen wird oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt
oder dem Antrag entgegen treten will. Endgültig festlegen muss sich der
Antragsgegner streng genommen erst später, nämlich im Scheidungstermin.
Ehescheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich bilden einen Verfahrensverbund, werden also zusammen verhandelt und entschieden. Folgesachen können auch noch weitere familiengerichtliche Verfahren sein, bei denen ein Ehegatte eine Entscheidung für den Fall der Scheidung beantragt (z. B. nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich).
In der Regel verkündet das Familiengericht den Scheidungsbeschluss bereits im Termin. Gegen den Beschluss kann theoretisch binnen Monatsfrist das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt erst mit Zustellung des Beschlusses zu laufen. Wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, wird die Ehescheidung rechtskräftig. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, können sie auch einen Rechtmittelverzicht erklären und dadurch herbeiführen, dass Rechtskraft sofort eintritt. Die Beteiligten verlassen dann bereits den Scheidungstermin als rechtskräftig Geschiedene.